Das Hamburger Verwaltungsgericht hat sich am 15. Juli 2025 in vier ausgewählten Verfahren mit der Frage befasst, ob eine künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vorlagebeschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2013 bis 2019 nur für die Klägerinnen und Kläger der Musterverfahren oder aber auf alle Beamtinnen und Beamten der Stadt Hamburg Anwendung finden soll. Hierfür hat das Gericht vier sehr unterschiedliche Fallkonstellationen ausgewählt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat drei Klagen abgelehnt, aber ein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einen möglichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren für den Zeitraum von 2013 bis 2019 sieht das Gericht nur in den Fällen, die Ende 2011 persönlich den Hinweis in der Bezügemitteilung erhalten und im Jahr 2020 dem damaligen Hinweis in der Bezügemitteilung noch im selben Jahr widersprochen haben. Das letzte Wort wird hier nun das Bundesverfassungsgericht haben. Kein Anspruch besteht demnach bei einer Verbeamtung nach 2011 und wenn kein offenes Verfahren in dieser Frage besteht. Für diese Fälle werden die Gewerkschaften weitere Schritte prüfen.
Musterverfahren nach Kürzung der Sonderzahlungen 2011
Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012 wurde in Hamburg eine massive Kürzung der Sonderzahlungen für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorgenommen. Gegen diese Kürzungen haben viele Betroffene Widersprüche eingelegt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften haben sich daraufhin mit dem Senat auf die Durchführung von Musterverfahren verständigt. Im Rahmen der Bezügemitteilung zum Jahresende 2011 wurde allen Betroffenen zugesagt, dass ein mögliches positives Ergebnis der Musterklagen auf alle Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger angewandt wird. Eigene Widersprüche und Klagen seien nicht erforderlich, auf die Einrede der Verjährung wurde verzichtet.
Der Senat widerrief im Jahr 2020 seine Zusagen
Erst im Jahr 2020 wurden die Musterklagen vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz verhandelt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation konkretisiert und deutlich verschärft. Das Verwaltungsgericht Hamburg legte dementsprechend die Musterklagen für die Jahre 2011 bis 2019 zur Entscheidung vor.
Der Senat reagierte auf diese Entwicklung, indem an alle Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit der Bezügemitteilungen Ende 2020 ein Hinweis verschickt wurde, dass sich seiner Auffassung nach die im Jahr 2011 gemachte Zusage nur auf die Jahre 2011/2012 und nicht auf die Jahre ab 2013 bezieht.
Ziel des Senates war es, mit dem Hinweis in den Bezügemitteilungen seine Pflicht zu (möglicherweise erheblichen) Nachzahlungen an die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die Jahre 2011/2012 zu begrenzen. Damit sollte das finanzielle Risiko für den Haushalt der Stadt minimiert werden.
Der DGB und seine Gewerkschaften riefen daraufhin im Jahr 2020 dazu auf, Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen und dem Hinweis in der Bezügemitteilung zu widersprechen. Ca. 22.000 Betroffene folgten diesem Aufruf. Aus den Anträgen entstanden ca. 7.000 Klagen vor dem Hamburger Verwaltungsgericht, von denen mehr als 4.000 vom DGB-Rechtsschutz vertreten werden. Allerdings basieren diese Klagen bisher auf einem Teilwiderspruchsbescheid. Die Widersprüche gegen den Hinweis auf der Bezügemitteilung wurden bisher noch nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht hat nun trotzdem in vier ausgewählten Fällen eine Entscheidung getroffen.
Die aktuelle Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat drei Klagen abgelehnt und einen konkreten Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einen möglichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren für den Zeitraum von 2013 bis 2019 sieht das Gericht entsprechend nur in den Fällen, die Ende 2011 persönlich den Hinweis in der Bezügemitteilung erhalten und im Jahr 2020 dem damaligen Hinweis in der Bezügemitteilung noch im selben Jahr widersprochen haben. Das letzte Wort wird hier nun das Bundesverfassungsgericht haben. Kein Anspruch besteht demnach bei einer Verbeamtung nach 2011 und wenn kein offenes Verfahren in dieser Frage besteht. Für diese Fälle werden die Gewerkschaften weitere Schritte prüfen.
Was folgt nun konkret aus der Entscheidung?
Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird kurzfristig keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Über den neuen Vorlagebeschluss zur Gleichbehandlung muss nun erstmal das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dies gilt auch für die Vorlagebeschlüsse in den Musterverfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2011 bis 2019. Im Falle positiver Entscheidung würde gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstehen. Der Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist aktuell nicht absehbar. Der DGB und seine Gewerkschaften werden weiter informieren.