DGB-Mit­glie­de­r­in­for­ma­tion: Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes zur amts­an­ge­mes­se­nen Ali­men­ta­ti­on 2013-2019

Datum

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat sich am 15. Juli 2025 in vier ausgewählten Verfahren mit der Frage befasst, ob eine künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vorlagebeschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2013 bis 2019 nur für die Klägerinnen und Kläger der Musterverfahren oder aber auf alle Beamtinnen und Beamten der Stadt Hamburg Anwendung finden soll. Hierfür hat das Gericht vier sehr unterschiedliche Fallkonstellationen ausgewählt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat drei Klagen abgelehnt, aber ein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einen möglichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren für den Zeitraum von 2013 bis 2019 sieht das Gericht nur in den Fällen, die Ende 2011 persönlich den Hinweis in der Bezügemitteilung erhalten und im Jahr 2020 dem damaligen Hinweis in der Bezügemitteilung noch im selben Jahr widersprochen haben. Das letzte Wort wird hier nun das Bundesverfassungsgericht haben. Kein Anspruch besteht demnach bei einer Verbeamtung nach 2011 und wenn kein offenes Verfahren in dieser Frage besteht. Für diese Fälle werden die Gewerkschaften weitere Schritte prüfen.

Musterverfahren nach Kürzung der Sonderzahlungen 2011

Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012 wurde in Hamburg eine massive Kürzung der Sonderzahlungen für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorgenommen. Gegen diese Kürzungen haben viele Betroffene Widersprüche eingelegt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften haben sich daraufhin mit dem Senat auf die Durchführung von Musterverfahren verständigt. Im Rahmen der Bezügemitteilung zum Jahresende 2011 wurde allen Betroffenen zugesagt, dass ein mögliches positives Ergebnis der Musterklagen auf alle Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger angewandt wird. Eigene Widersprüche und Klagen seien nicht erforderlich, auf die Einrede der Verjährung wurde verzichtet.

Der Senat widerrief im Jahr 2020 seine Zusagen

Erst im Jahr 2020 wurden die Musterklagen vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz verhandelt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation konkretisiert und deutlich verschärft. Das Verwaltungsgericht Hamburg legte dementsprechend die Musterklagen für die Jahre 2011 bis 2019 zur Entscheidung vor.

Der Senat reagierte auf diese Entwicklung, indem an alle Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit der Bezügemitteilungen Ende 2020 ein Hinweis verschickt wurde, dass sich seiner Auffassung nach die im Jahr 2011 gemachte Zusage nur auf die Jahre 2011/2012 und nicht auf die Jahre ab 2013 bezieht.

Ziel des Senates war es, mit dem Hinweis in den Bezügemitteilungen seine Pflicht zu (möglicherweise erheblichen) Nachzahlungen an die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die Jahre 2011/2012 zu begrenzen. Damit sollte das finanzielle Risiko für den Haushalt der Stadt minimiert werden.

Der DGB und seine Gewerkschaften riefen daraufhin im Jahr 2020 dazu auf, Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen und dem Hinweis in der Bezügemitteilung zu widersprechen. Ca. 22.000 Betroffene folgten diesem Aufruf. Aus den Anträgen entstanden ca. 7.000 Klagen vor dem Hamburger Verwaltungsgericht, von denen mehr als 4.000 vom DGB-Rechtsschutz vertreten werden. Allerdings basieren diese Klagen bisher auf einem Teilwiderspruchsbescheid. Die Widersprüche gegen den Hinweis auf der Bezügemitteilung wurden bisher noch nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht hat nun trotzdem in vier ausgewählten Fällen eine Entscheidung getroffen.

Die aktuelle Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichtes

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat drei Klagen abgelehnt und einen konkreten Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einen möglichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren für den Zeitraum von 2013 bis 2019 sieht das Gericht entsprechend nur in den Fällen, die Ende 2011 persönlich den Hinweis in der Bezügemitteilung erhalten und im Jahr 2020 dem damaligen Hinweis in der Bezügemitteilung noch im selben Jahr widersprochen haben. Das letzte Wort wird hier nun das Bundesverfassungsgericht haben. Kein Anspruch besteht demnach bei einer Verbeamtung nach 2011 und wenn kein offenes Verfahren in dieser Frage besteht. Für diese Fälle werden die Gewerkschaften weitere Schritte prüfen.

Was folgt nun konkret aus der Entscheidung?

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird kurzfristig keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Über den neuen Vorlagebeschluss zur Gleichbehandlung muss nun erstmal das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dies gilt auch für die Vorlagebeschlüsse in den Musterverfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2011 bis 2019. Im Falle positiver Entscheidung würde gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstehen. Der Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist aktuell nicht absehbar. Der DGB und seine Gewerkschaften werden weiter informieren.

zurück

Amtsangemessene Alimentation: Gewerkschaften und Finanzministerin im Dialog

Information für Mitglieder der DGB-Gewerkschaften im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein

Am Nachmittag des 13. Januar 2026 hat ein erster Austausch zwischen der Finanzministerin und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zum Umgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Berliner A-Besoldung stattgefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2025 mit einer Grundsatzentscheidung seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation weiterentwickelt. Im Zentrum des Austausches standen die Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung in Schleswig Holstein. Seitens des DGB nahmen Vertreterinnen und Vertreter von GEW, GdP und ver.di an dem Gespräch teil. Die Gewerkschaften des DGB bekräftigten in dem Gespräch die Notwendigkeit, das kommende Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen zu übertragen. Gleichzeitig muss nun nachhaltig eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet werden, die nicht auf Sondereffekten und Einmalzahlungen basiert. Hierfür sind eine strukturelle Neuaufstellung und Erhöhung der Besoldung in allen Besoldungsgruppen erforderlich. 

Finanzministerium kündigt Korrektur der Besoldung für die Jahre 2025 und 2026 an 

Das Finanzministerium kündigte eine Korrektur der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2025 und 2026 an. Diese soll im Rahmen des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes nach dem Abschluss der Tarifrunde für den öffentlichen Dienst der Länder vorgenommen werden. Hinsichtlich der offenen Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2007 bis 2021 in Schleswig-Holstein wird das Finanzministerium die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abwarten. Diese ist derzeit noch offen. 

Schnelle Umsetzung vereinbart 

Finanzministerium und Gewerkschaften streben im Anschluss an die Tarifrunde für den öffentlichen Dienst der Länder gemeinsam eine schnelle Umsetzung der Korrektur der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2025 und 2026 an. Hierzu wurde ein verkürztes Verfahren mit dem Ziel vereinbart, noch vor der Sommerpause das notwendige Gesetzgebungsverfahren abschließen zu können. Weitere Gespräche sind für den Februar 2026 geplant. Der DGB und seine Gewerkschaften werden weiter informieren.