Landtag beschließt Einführung einer pauschalen Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Datum

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat am 28. Januar 2026 in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes (Drucksache 8/5314) beschlossen. Gegenstand dieses Gesetzes ist u.a. die Einführung der pauschalen Beihilfe für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Die entsprechende Regelung wird nun zum 1. Mai 2026 in Kraft treten. Es ist mit einer zeitnahen Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu rechnen. Die neue Regelung findet sich in § 80a des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. 

Die Regierungskoalition erfüllt ihr Versprechen 

Mit dem neuen Gesetz und der Einführung der pauschalen Beihilfe erfüllt die Regierungskoalition ihr Versprechen. Bereits im November 2021 haben sich die Koalitionsparteien SPD und DIE LINKE in Mecklenburg-Vorpommern in ihrem Koalitionsvertrag auf folgende Formulierung verständigt: 

„Beamtinnen und Beamte sollen künftig bei ihrer Krankenversicherung zwischen der individuellen Beihilfe und der pauschalen Beteiligung des Arbeitsgebers an den Beiträgen zu ihrer Krankenvollversicherung wählen dürfen (Hamburger Modell der pauschalen Beihilfe).“ (Koalitionsvertrag 2021-2026, Randnummer 24)

Gleichzeitig setzen Landesregierung und Landtag mit dem neuen Gesetz eine jahrelange Forderung des DGB und seiner Gewerkschaften um. Der DGB und seine Gewerkschaften haben sich massiv für die Einführung einer pauschalen Beihilfe stark gemacht. 

Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich

Die pauschale Beihilfe wird auf einen schriftlichen Antrag hin gewährt. Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen dazu werden dann, u.a. auf der Internetseite des Landesamtes für Finanzen, verfügbar sein. 

Die pauschale Beihilfe beantragen können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in der privaten Krankenversicherung versicherte Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ein Antrag ist ab dem 1. Mai 2026 jederzeit möglich. Dies betrifft im Regelfall nur neue Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bisher schon freiwillig in der GKV versichert waren und die Beiträge vollständig selbst gezahlt haben. Für alle anderen Beamtinnen und Beamten, die entweder Leistungen der Beihilfe oder der Heilfürsorge in Anspruch nehmen, ändert sich nichts. Es gibt im Regelfall keine Möglichkeit in die GKV zu wechseln. Auch Kürzungen in den bisherigen Leistungen sind mit der Einführung der pauschalen Beihilfe nicht verbunden. Für den überwiegenden Teil der Beamtinnen und Beamten ändert sich also mit der Einführung einer pauschalen Beihilfe nichts.

Die Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe ist freiwillig. Die einmalige Entscheidung für ein System ist jedoch in der Regel unwiderruflich. Ein Wechsel zwischen den Systemen ist nicht vorgesehen. Wer sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann eine individuelle Beihilfe für über die GKV hinausgehende Leistungen nicht mehr geltend machen. Möglich ist jedoch in besonderen Ausnahmefällen eine zusätzliche Beihilfe zur Vermeidung von Härtefällen. Auch die Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation im Krankheitsfall, auf Leistungen aus der Dienstunfallfürsorge oder aber auf Leistungen der Beihilfe im Pflegefall werden von der Entscheidung für die pauschale Beihilfe nicht berührt. 

Warum war die Einführung einer pauschalen Beihilfe sinnvoll?

Mit der Einführung der pauschalen Beihilfe nach dem Hamburger Modell wird das bisherige System aus Beihilfe und einer Versicherung in der privaten Krankenversicherung um eine attraktive Wahlmöglichkeit insbesondere für neue und bisher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte ergänzt.  

Die neue Regelung beendet die bestehende Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten, die sich schon bisher freiwillig in der GKV versichert haben. Diese müssen bislang den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst tragen, können ergänzend aber nur wenige Leistungen der Beihilfe in Anspruch nehmen. Dies stellt für die Betroffenen eine hohe finanzielle Belastung dar. Dies betrifft aktuell mehr als 1.000 freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte in Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Zahl ist nach der Ankündigung der Regierungskoalition, die pauschale Beihilfe einführen zu wollen, in den letzten Jahren stark gestiegen. Für diese Personen wäre im Regelfall die Beantragung der pauschalen Beihilfe hochgradig sinnvoll und eine deutliche finanzielle Entlastung. 

Darüber hinaus wäre die Beantragung der pauschalen Beihilfe für alle neu eingestellten Beamtinnen und Beamten von Vorteil, die eine Mitgliedschaft in der GKV fortsetzen oder anstreben und nicht in das klassische System der Beihilfe mit der ergänzenden Versicherung in der PKV wechseln wollen. Hierfür kann es eine ganze Reihe sinnvoller Gründe geben. Die Versicherung in der GKV ist beispielsweise für lebensältere Neuverbeamtete, Menschen mit Familie oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Beamtinnen und Beamte interessant, die eine längere oder dauerhafte Beschäftigung in Teilzeit beabsichtigen. Die Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Krankenversicherung ist damit stark von den jeweiligen Lebensumständen bzw. der eigenen Zukunftsplanung abhängig. 

Keine Angst vor der pauschalen Beihilfe 

Die bisherigen Erfahrungen mit der pauschalen Beihilfe in anderen Ländern machen deutlich, dass diese neue Form der Beihilfe mit keinerlei Nachteilen für die bisherigen Beamtinnen und Beamten verbunden ist. Es kam zu keinen Leistungskürzungen im Bereich der Beihilfe oder Heilfürsorge. Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist dies nach Einschätzung des DGB nicht zu erwarten.

Die Einführung der pauschalen Beihilfe beseitigt aber bestehende Ungerechtigkeiten und schafft für neue Beamtinnen und Beamten eine zusätzliche Wahlmöglichkeit. 

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