Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit Schreiben vom 24. März 2026 um eine kurzfristige Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2026, 2027 und 2028 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebeten. Dieser Bitte ist der DGB am 30.03.2026 nachgekommen.
Dem Gesetzesentwurf gingen mehrere Gespräche zwischen dem DGB, seinen Gewerkschaften und der Landesregierung voraus. In der dritten Gesprächs runde haben sich der DGB und seine Gewerkschaften am 13. März 2026 mit der Landesregierung auf einen Kompromiss zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern verständigt. Seitens des DGB nahmen an den Ge sprächen Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften GdP, GEW und ver.di teil. In diesen Gesprächen wurden die Eckpunkte des vorliegenden Gesetzesentwurfes erörtert. Der DGB hat sich zu einer deutlichen Verkürzung der gesetzlichen Beteiligungsfristen bereit erklärt, um einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Landtagswahl im September und eine schnelle Auszahlung der Erhöhungen an Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu ermöglichen. Diese soll noch in der ersten Jahreshälfte 2026 erfolgen.
Gesamtbewertung des vorliegenden Gesetzesentwurfes Der zwischen der Landesregierung, dem DGB und seinen Gewerkschaften getroffene Kompromiss sieht vor, dass das Tarifergebnis mit einem kurzfristigen Gesetzgebungsverfahren noch vor der anstehenden Landtagswahl zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen übertragen wird. Dies wird vom DGB ausdrücklich begrüßt. Die Tarifabschlüsse müssen auch weiterhin der Maßstab für die regelmäßigen Anpassungen der Besoldung und Versorgung bleiben. Die Zu sage der Regierungskoalition aus dem Koalitionsvertrag wird damit umgesetzt. Ausgeklammert werden die im Rahmen der Tarifeinigung vorgenommenen Erhöhungen der Wechselschichtzulage auf 200 Euro und der Schichtzulage auf 100 Euro. Hierfür wäre eine Anpassung der Erschwerniszulagenverordnung not wendig. Dies kollidiert allerdings mit der Absicht der Landesregierung noch im Jahr 2026 eine Weiterentwicklung der Erschwerniszulagenverordnung vorzu nehmen, die weitere Verbesserungen insbesondere für die stark belasteten Be reiche der Polizei und der Feuerwehr enthalten soll. Auf Drängen des DGB und seiner Gewerkschaften hat die Landesregierung zugesagt, hier noch im April 2026 in weitere Gespräche einzusteigen. Diese Zusage hat Eingang in den vor liegenden Gesetzesentwurf gefunden. In einem ersten Schritt werden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Erschwerniszulagen dynamisiert, d.h. entsprechend der linearen Steigerungen des Tarifergebnisses erhöht. Ebenfalls ausgeklammert wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die zwingend notwendige Prüfung und Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation auf Basis der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Berliner Beamtenbesoldung vom 17. September 2025. Die hierfür not wendigen Prüfungen seitens der Landesregierung sind aktuell noch nicht abgeschlossen. Hierzu sollen ab Ende April 2026 weitere Gespräche zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften stattfinden. Aufgrund der anstehenden Landtagswahl im September 2026 wird damit absehbar die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation in Mecklenburg Vorpommern durch den Gesetzgeber nicht mehr im Jahr 2026 erfolgen können. Die Landesregierung hat für diesen Fall bereits signalisiert, auch für das Jahr 2026 auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen zu verzichten, um individuelle Anträge der Anspruchsberechtigten überflüssig zu machen und eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten zu gewähr leisten. Damit folgt die Landesregierung einer Forderung des DGB. Die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation müsste damit rückwirkend für die Jahre 2025 und 2026 erfolgen. Die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vor gesehene Übertragung des Tarifergebnisses steht der Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation nicht entgegen. Die zwischen der Landesregierung, dem DGB und seinen Gewerkschaften getroffenen Absprachen zur Weiterentwicklung der Erschwerniszulagenverordnung und zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation sind damit im Rahmen des Gesetzesentwurfes zutreffend dargestellt. Seite 2/7 Zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation Der vorliegende Gesetzesentwurf nimmt keine Prüfung der amtsangemessenen Alimentation vor. Er berücksichtigt damit nicht, die nicht die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation. In der Folge enthält er damit auch keine konkreten Maßnahmen als mögliche Reaktion auf das Ergebnis einer entsprechenden Prüfung. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient ausschließlich der Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026, 2027 und 2028. Ziel des Entwurfes ist, die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger möglichst schnell am Tarifergebnis teilhaben zu lassen und damit auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu sichern. Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine amtsangemessene Alimentation zu prüfen und zu gewährleisten. Dies ist unstrittig und wird durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht in Zweifel gezogen. Die Ankündigungen aus den anderen norddeutschen Ländern legen jedoch nahe, dass dies in Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich nicht in dem engen Zeitfester vor der Landtagswahl im September 2026 möglich ist. Hamburg hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf für Mitte Mai 2026 angekündigt. Auch in Schleswig-Holstein liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf noch nicht vor.