Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 in Schleswig-Holstein und über weitere dienstrechtliche Regelungen

Datum

Das Finanzministerium hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit Schreiben vom 20. April 2026 um eine kurzfristige Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 in Schleswig-Holstein und über weitere dienstrechtliche Regelungen gebeten. Dieser Bitte ist der DGB am 06.05.2026 nachgekommen.
Der DGB hat sich im Vorfeld zu einer deutlichen Verkürzung der Anhörungsfristen bereit erklärt, um eine schnelle Umsetzung der Anpassung der Besoldung und Versorgung zu ermöglichen. Der DGB hat für eine schnelle Umsetzung der Anpassung geworben.

Bereits 5. März 2026 hat die Finanzministerin im Finanzausschuss des Schleswig-
Holsteinischen Landtages die Pläne der Landesregierung zur Herstellung einer
amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2025 bis 2027 vorgestellt. Im Vorfeld
des Termines hat eine Erörterung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
stattgefunden.

Zur Gesamtbewertung des vorliegenden Gesetzesentwurfes

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient sowohl der regelmäßigen Anpassung der Besoldung und Versorgung als auch der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation. Es werden damit sowohl die Tarifeinigung für die Tarifbeschäftigten der Länder vom 14. Februar 2026 als auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2025, veröffentlicht am 19. November 2025, zur Berliner A-Besoldung berücksichtigt. Die Anpassung der Besoldung und Versorgung erfolgt u.a. rückwirkend zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026. Dies entspricht den Zusagen der Landesregierung vom 4. Dezember 2025, dass von einer eventuellen Nachbesserung im Jahr 2025 alle Beamtinnen und Beamten profitieren sollen, ohne dass es eines individuellen Antrages bedarf. Am 5. Dezember 2025 hat das Land Schleswig-Holstein zudem für das Jahr 2025 auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation verzichtet. Ein entsprechendes Schreiben hat das Finanzministerium den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften übermittelt. Die Landesregierung folgte damit einem Vorschlag des DGB. Damit wurde eine Massenantragswelle zum Jahreswechsel vermieden. Mit dem Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen
Geltendmachung ist es nun möglich, den Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation für die Jahre 2025 und 2026 noch Ende 2026 geltend zu machen. Eine rückwirkende Herstellung der amtsangemessenen Alimentation ab dem 1. Januar 2025 ist damit sachgerecht und erforderlich.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Tarifergebnis für die Tarifbeschäftigten
der Länder vollständig auf die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein übertragen. Dies wird vom DGB ausdrücklich begrüßt. Die Tarifabschlüsse für die Tarifbeschäftigten der Länder müssen Maßstab für die regelmäßigen Anpassungen der Besoldung und Versorgung bleiben.
Gleichzeitig geht der vorliegende Gesetzesentwurf deutlich über die bloße Übertragung des Tarifergebnisses hinaus. Dies dient der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation und ist damit verfassungsrechtlich zwingend erforderlich. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird aus Sicht der Landesregierung die amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2025 bis 2027 gewährleistet. Der Gesetzesentwurf macht gleichzeitig deutlich, dass hier nur das verfassungsrechtlich notwendige Minimum
gesichert wird. So liegt im Jahr 2025 das Jahresnettoeinkommen einer vierköpfigen Alleinverdiener-Beamtenfamilie nur mit 6,36 Euro netto über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbesoldung (S. 87 des Entwurfes). In den Jahren 2026 und 2027 entsprechen die vorgesehenen Anpassungen genau der Prognose für die Entwicklung des Nominallohnindexes.
Aus Sicht des DGB ist der Entwurf mit zahlreichen Unsicherheiten und offenen Fragen verbunden, die sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantworten lassen. Gegen die einzelnen Maßnahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Übertragung des Tarifergebnisses werden deswegen seitens des DGB keine Einwände oder Bedenken erhoben. Der Entwurf wird in weiten Teilen mitgetragen. Der DGB begrüßt ausdrücklich, dass auch die Zulagen und die Versorgung in die Erhöhungen
einbezogen werden. Angesichts der aktuellen Situation bittet der DGB als weitergehenden Vorschlag eine zumindest temporäre Erhöhung der Wegstreckenentschädigung in § 84 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) zu prüfen. Hierfür wäre eine Reaktivierung der
befristeten und mittlerweile ausgelaufenen Regelung in § 84 Abs. 2 LBG möglich.

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