Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 18. Juni 2025 hat der Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) um eine Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Digitalisierung des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 20/3173) gebeten. Dieser Bitte ist der DGB am 23. Juli 2025 gerne nachgekommen. .
Der DGB hatte bereits im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, im frühzeitigen Beteiligungsverfahren und in der Verbandsanhörung die Möglichkeit gegenüber der Staatskanzlei zu früheren Fassungen des Entwurfes ausführlich Stellung zu nehmen. Eine ganze Reihe von Anmerkungen und Hinweisen des DGB sind im nun vorliegenden Entwurf berücksichtigt worden.
Die vorliegende Stellungnahme ist als gemeinsame Stellungnahme des DGB und seiner ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderten Mitgliedsgewerkschaften GEW, GdP und ver.di anzusehen. Im Falle einer mündlichen Anhörung bitten wir um die Einladung aller vier Organisationen.
Grundlegende Vorbemerkungen
Der vorliegende Gesetzesentwurf ist das Ergebnis eines längeren und ausführlichen Dialogprozesses zwischen der Staatskanzlei und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften. Im Rahmen dieses Prozesses konnte eine ganze Reihe von Fragen geeint werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf wird deswegen vom DGB und seinen Gewerkschaften grundsätzlich begrüßt und unterstützt.
Ein Dissens besteht jedoch nach wie vor hinsichtlich der aus Sicht der Gewerkschaften im Kontext der Digitalisierung notwendigen Ausweitung der Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 des Mitbestimmungsgesetzes. Hier hat die Landesregierung den ursprünglichen Kompromiss einseitig zu Lasten der Personalräte verändert. Der DGB und seine Gewerkschaften halten es für erforderlich, im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens die ursprünglich vorgesehene Regelung aufzugreifen.
Die sich mit der Digitalisierung rasant verändernde Arbeitswelt und die Zunahme flexibler Arbeitsformen machen auch eine Novellierung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein erforderlich. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften haben sich deswegen bereits mit der zuständigen Abteilung der Staatskanzlei am 1. April 2022 in einem Workshop auf Eckpunkte einer Novellierung des Mitbestimmungsgesetzes verständigt. Konsens in der Diskussion war, sich angesichts der politischen Brisanz einer Novellierung und der Komplexität der damit verbundenen Themen auf ein – auch im Vergleich mit dem Bund den anderen Ländern – umfassendes „Digitalisierungspaket“ zu konzentrieren. Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht weitgehend den damals vereinbarten Eckpunkten. Er beschränkt sich bewusst auf Regelungen im digitalen Kontext. Dies wird auch durch den Titel des Gesetzesentwurfes deutlich hervorgehoben.
Der DGB und seine Gewerkschaften haben in diesem Kontext auch die Einführung eines digitalen Zugangsrechtes der Gewerkschaften zu den Dienststellen in die Diskussion eingebracht. Ziel war es, die Arbeitsfähigkeit der Gewerkschaften und die Erreichbarkeit der Beschäftigten für gewerkschaftliche Ange-bote, Informationen und Mitgliederwerbung auch in Zeiten zunehmend flexibler Arbeitsformen zu gewährleisten. Dieses Anliegen wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf aufgegriffen. Die vorgesehene gesetzliche Regelung beschränkt sich jedoch auf die Übernahme der entsprechenden Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz, die Möglichkeit einer konkretisierenden Vereinbarung soll mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften erörtert werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf geht mit seinen Regelungen zur Digitalisierung des Mitbestimmungsrechtes sowie zur Ermöglichung digitaler und hybrider Regelungen teilweise weit über die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und der Personalvertretungsgesetze anderer Länder hinaus. Er ist gleichzeitig das Er-gebnis eines engen Austausches zwischen der Staatskanzlei und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften. Der DGB wird im Rahmen dieser Stellungnahme deswegen auch aufzeigen, unter welchen Bedingungen bestimmte Regelungen für den DGB und seine Gewerkschaften tragbar waren.
Zu Artikel 1 „Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein“
Zu § 1 Abs. 5 „Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit“
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Übernahme der Regelung zum digitalen Zugangsrecht der Gewerkschaften zu den Dienststellen aus § 9 Abs. 3 BPersVG in das Mitbestimmungsrecht Schleswig-Holsteins vor. Die Regelung gilt entsprechend für den gesamten Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes. Aus Sicht des DGB und seiner Gewerkschaften stellt dies ein Minimum dar.
In der Gesetzesbegründung wird weiterhin ausgeführt, dass hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des digitalen Zugangsrechtes im Mitbestimmungsgesetz die weitere Rechtsentwicklung im Bund und in den anderen Ländern beobachtet werden soll. Dies ist sachgerecht, da u.a. die frühere Regierungskoalition auf Bundesebene im Rahmen ihres Koalitionsvertrages eine entsprechende Regelung für das Betriebsverfassungsgesetz angekündigt, jedoch nicht umgesetzt hat. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, dass Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang zur ergänzen, der ihren analogen Rechten entspricht.2 Entsprechende Diskussionen finden auch in anderen Ländern statt.
Darüber hinaus kündigt die Gesetzesbegründung an, dass die Staatskanzlei die Möglichkeit einer konkretisierenden Vereinbarung zum digitalen Zugangsrecht mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften erörtern möchte. Der Geltungsbereich einer derartigen Vereinbarung wäre voraussichtlich jedoch auf die Landesverwaltung beschränkt.
Die verschiedenen Möglichkeiten einer Regelung des digitalen Zugangsrechtes und die Frage der unterschiedlichen Geltungsbereiche wurde bereits im Workshop am 1. April 2022 diskutiert. Der DGB hat im Nachgang des erwähnten Workshops am 17. Juni 2022 umfangreiche Eckpunkte für die mögliche Ausgestaltung eines digitalen Zugangsrechts auf Basis einer gesetzlichen Regelung oder aber durch eine Vereinbarung vorgelegt.
Eine gesetzliche Regelung hat – im Vergleich zu einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften - ins-besondere den Vorteil, dass damit der maximale Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes abgedeckt werden würde.
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