Be­sol­dung und Ver­sor­gung der Be­am­tin­nen und Be­am­ten: Po­li­ti­sche Zu­sa­gen müs­sen ver­läss­lich sein

Datum

Ordnungsnummer PM 019

In Bezugnahme auf die heute als Pressemitteilung veröffentlichte Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichtes erklärt Tanja Chawla, Vorsitzende des DGB Hamburg:

„Wenn erst ein Verwaltungsgericht und nun sogar das Bundesverfassungsgericht den Wortlaut politischer Zusagen interpretieren müssen, dann stimmt etwas nicht. Politische Zusagen müssen verlässlich sein. Die Beamt*innen und ihre Gewerkschaften haben sich über Jahre hinweg darauf verlassen, dass der Senat das Ergebnis der Musterverfahren im Kontext der Kürzung bzw. Abschaffung der Sonderzahlungen auf alle Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen anwenden wird. Deswegen haben wir in den Jahren von 2013 bis 2019 auf weitere Klagen verzichtet. Erst als sich eine Entscheidung zugunsten der klagenden Beamt*innen vor Gericht abzeichnete, hat der Senat im Jahr 2020 seine Zusagen widerrufen. Mehr als 22.000 Betroffene haben sich dagegen gewehrt. Dem Personalamt liegen nach wie vor Tausende Widersprüche vor. Nun wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden müssen.“

Aktuell sind mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes über die Hamburger Beamtenbesoldung in den Jahren von 2011 bis 2022 offen. Tanja Chawla: „Die Hamburger Beamtenbesoldung bleibt eine Baustelle. Der Senat sollte hier fair und verlässlich mit den Beamt*innen umgehen. Hier sind nun konkrete Maßnahmen gefragt. In einem ersten Schritt sollte die Ende 2025 auslaufende Angleichungszulage entfristet und in die Tabelle eingebaut werden. Die kommenden Tarifabschlüsse sind zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung und Versorgung zu übertragen.“

 

Zum Hintergrund:

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat am 15. Juli 2025 in vier ausgewählten Verfahren über Klagen wegen unzureichender Alimentation in den Jahren 2013 bis 2019 entschieden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat drei Klagen abgelehnt, aber ein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012 wurde in Hamburg eine massive Kürzung der Sonderzahlungen für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorgenommen. Gegen diese Kürzungen haben viele Betroffene Widersprüche eingelegt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften haben sich daraufhin mit dem Senat auf die Durchführung von Musterverfahren verständigt. Im Rahmen der Bezügemitteilung zum Jahresende 2011 wurde allen Betroffenen zugesagt, dass ein möglicherweise positives Ergebnis der Musterklagen auf alle Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger angewandt wird. Eigene Widersprüche und Klagen seien nicht erforderlich, auf die Einrede der Verjährung werde verzichtet.

Erst im Jahr 2020 wurden die Musterklagen vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz verhandelt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation weiter konkretisiert. Das Verwaltungsgericht Hamburg legte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Musterklagen für die Jahre 2011 bis 2019 zur Entscheidung vor.

Der Senat reagierte auf diese Entwicklung, indem an alle Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen mit den Bezügemitteilungen Ende 2020 ein Hinweis verschickt wurde: Darin hieß es, dass sich nach Auffassung des Senats die im Jahr 2011 gemachte Zusage nur auf die Jahre 2011/2012 und nicht auf die Jahre ab 2013 bezieht.

Der DGB und seine Gewerkschaften riefen daraufhin im Jahr 2020 dazu auf, Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen und dem Hinweis in der Bezügemitteilung zu widersprechen.

Mehr als 22.000 Betroffene folgten diesem Aufruf. Aus den Anträgen entstanden ca. 7.000 Klagen vor dem Hamburger Verwaltungsgericht, von denen mehr als 4.000 vom DGB-Rechtsschutz vertreten werden.

Nun entschied das Verwaltungsgericht: Ein möglicher Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Kläger*innen der Musterverfahren für den Zeitraum von 2013 bis 2019 besteht nur für diejenigen Betroffenen, die Ende 2011 persönlich den Hinweis in der Bezügemitteilung erhalten und im Jahr 2020 dem damaligen Hinweis in der Bezügemitteilung noch im selben Jahr widersprochen haben. Kein Anspruch besteht demnach bei einer Verbeamtung nach 2011 und wenn kein offenes Verfahren in dieser Frage besteht. Für diese Fälle werden die Gewerkschaften weitere Schritte prüfen. Das letzte Wort wird das Bundesverfassungsgericht haben.

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