Verwaltungsgericht Hamburg legt Besoldung im Jahr 2022 dem Bundesverfassungsgericht vor – DGB warnt vor besoldungspolitischem Stillstand

Datum

Ordnungsnummer PM 24

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am gestrigen Donnerstag die Frage der Verfassungskonformität der Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2022 verhandelt. Gegenstand der Verhandlung waren vier ausgewählte Musterverfahren, von denen zwei vom DGB-Rechtsschutz vertreten wurden. Das Verwaltungsgericht sieht in den Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 das Abstandsgebot und das Mindestabstandsgebot im Jahr 2022 als verletzt an und hat dementsprechend drei Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Eine Entscheidung zur Besoldungsgruppe A 13 ist noch offen.  

Tanja Chawla, Vorsitzende des DGB Hamburg, erklärt dazu: „Das Signal des Verwaltungsgerichtes ist deutlich. In den unteren Besoldungsgruppen war 2022 aus Sicht des Gerichtes der Mindestabstand zur Grundsicherung nicht gewährleistet. Der vom Familieneinkommen abhängige Besoldungsergänzungszuschlag führt zu einer Verletzung des Abstandsgebotes. Nun wird darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen. Das kann Jahre dauern. Keineswegs darf dies aber nun zum besoldungspolitischen Stillstand führen. Die Hamburger Beamtenbesoldung muss attraktiv und wettbewerbsfähig aufgestellt werden. Dazu gehören die verlässliche Übertragung der Tarifergebnisse, die Entfristung der Ende 2025 auslaufenden Angleichungszulage sowie die ersatzlose Streichung der im Rahmen der Kürzung der Sonderzahlung vorgenommenen Abzüge von den Beamtenpensionen. Hier ist der Senat gefordert.“  

Die Klägerinnen und Kläger sind drei Polizeibeamtinnen und -beamte der Besoldungsgruppen A 8 bis A 10 und ein Lehrer der Besoldungsgruppe A 13. Keiner der Klägerinnen und Kläger hatte 2022 mehr als zwei Kinder. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Besoldung der Klägerinnen und Kläger im Jahr 2022 evident unzureichend war. Dabei standen der neue Besoldungsergänzungszuschuss und die damit verbundene Umstellung im Besoldungsrecht auf eine Zwei-Verdiener-Familie ebenso im Fokus wie die Berechnung des Mindestabstandes zur Grundsicherung. Die Verfassungskonformität der Versorgung und damit der Pensionen war nicht Gegenstand der Verhandlung.

zurück