Das Finanzministerium hat mit einem Erlass vom 9. Juni 2026 erklärt, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern als Dienstherr für das Jahr 2026 auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation verzichtet. Begründet wird dies ausdrücklich damit, dass vermieden werden soll, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger rein vorsorglich für 2026 Anträge oder Widersprüche erheben müssen.
Individuelle Anträge sind für das Jahr 2026 nicht erforderlich
Individuelle Anträge auf amtsangemessene Alimentation sind damit nach aktuellem Stand im Jahr 2026 nicht erforderlich. Individuelle Ansprüche aus dem Jahr 2026 verfallen nicht zum Jahresende und können auch noch im Jahr 2027 geltend gemacht werden. Auf Basis eines entsprechenden Schreibens aus dem Jahr 2025 gilt dies auch für das Jahr 2025. Die Einrede der Verjährung ist hiervon nicht betroffen. Ansprüche aus dem Jahr 2025 verjähren zum 31. Dezember 2028. Es besteht damit aktuell kein individueller Handlungsbedarf.
Die Landesregierung bereitet derzeit die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation auf Basis der im November 2025 veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wird jedoch erst mit der neuen Legislaturperiode erfolgen können, da die letzte Sitzung des Landtages in dieser Legislaturperiode Anfang Juli stattfinden wird. Aktuell berät der Landtag über die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung. Mit dem nun vorliegenden Erlass bleiben die individuellen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewahrt.
Kommunen müssen eigene Erklärungen abgeben
Der Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Kommunen. Hier sind eigene Erklärungen der jeweiligen kommunalen Dienstherren erforderlich. Das Finanzministerium regt gegenüber dem Ministerium für Inneres und Bau als oberste Rechtsaufsichtbehörde an, den Kommunen eine entsprechende Vorgehensweise zu empfehlen und ebenfalls auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung zu verzichten. Verzichten die einzelnen Kommunen nicht auf dieses Erfordernis, müssen Anträge auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2026 haushaltsnah bis zum 31. Dezember 2026 individuell bei den jeweiligen Dienstherren eingereicht werden.