DGB zur Wegstreckenentschädigung in Schleswig-Holstein
Der Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)mit Schreiben vom 9. September 2026 um eine schriftliche Stellungnahme zum oben genannten Gesetzentwurf gebeten. Dieser Bitte kommt der DGB gerne nach.
Der DGB begrüßt ausdrücklich die Initiative der Fraktionen von SSW, SPD und FDP und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs. Die dauerhafte Erhöhung der Wegstreckenentschädigung ist ein wichtiger Beitrag zu einer angemessenen Erstattung der Kosten, die Beschäftigten durch den dienstlichen Einsatz ihrer privaten Kraftfahrzeuge entstehen. Die Kosten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dürfen nicht auf die Beschäftigten verlagert werden.
Zur vorgesehenen Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
Der Gesetzentwurf sieht vor, die zeitliche Beschränkung der im Jahr 2022 vorübergehend erhöhten Wegstreckenentschädigung in § 84 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu streichen. Damit sollen die erhöhten Kilometersätze von 30 Cent statt bisher 20 Cent beziehungsweise 40 Cent statt bisher 30 Cent nach
Inkrafttreten des Gesetzes dauerhaft Anwendung finden. Der DGB unterstützt sowohl die Erhöhung als auch den Verzicht auf eine erneute Befristung. Die Verbesserung kommt auch den Tarifbeschäftigten des Landes im Anwendungsbereich des TV-L zugute. Nach § 23 Absatz 4 TV-L finden für die Reisekostenerstattung
die jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Dies bestätigt das Finanzministerium ausdrücklich in der Drucksache 20/4501 auf den Seiten 21–22.
Die vorgesehene Erhöhung der Wegstreckenentschädigung wirkt damit über die tarifvertragliche Verweisung für beide Statusgruppen.
Zur bisherigen Forderung des DGB
Der Gesetzentwurf greift ein Anliegen auf, das der DGB bereits im beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2025 bis 2027 gegenüber der Landesregierung vorgetragen hat. Angesichts der gestiegenen Treibstoffpreise hatte der DGB vorgeschlagen, zumindest eine temporäre Erhöhung der Wegstreckenentschädigung zu prüfen und hierfür die ausgelaufene Regelung in § 84 Absatz 2 LBG zu reaktivieren. In seiner Stellungnahme an den Finanzausschuss vom 14. August 2026 hat der DGB diesen Vorschlag erneut aufgegriffen und um eine fortlaufende Bewertung des Anpassungsbedarfs gebeten.
Die Landesregierung ist dem Vorschlag nicht gefolgt. Ihre ablehnende Bewertung ist auf den Seiten 21 bis 24 der Drucksache 20/4501 dokumentiert. Statt einer Anpassung hat sie angekündigt, die Entwicklung und die geltenden Sätze im Vergleich mit anderen Ländern weiter zu beobachten. Der DGB begrüßt deshalb, dass die Oppositionsfraktionen nun eine konkrete gesetzgeberische Initiative ergriffen haben. Die vorgeschlagene dauerhafte Regelung geht über eine kurzfristige Entlastung hinaus und schafft verlässlichere Rahmenbedingungen.