Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung und der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
Das Personalamt hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 um eine Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung und der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung gebeten. Dieser Bitte kommt der DGB hiermit gerne nach.
Vorbemerkung
Mit dem vorliegenden Entwurf setzt der Senat erkennbar seinen Kurs fort, die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Maßstab für die
Leistungen der Beihilfe zu machen. Der DGB bekräftigt hierzu seine Position aus der Stellungnahme vom 20. November 2024: Die Regelungen des SGB V stellen
aus Sicht des DGB eine Untergrenze für die Leistungen der Beihilfe dar, nicht aber eine Obergrenze. Die Entscheidung, welche Leistungen die FHH als Dienstherrin
den Beihilfeberechtigten gewährt, sollte im Einzelfall nach sachlichen Gesichtspunkten getroffen werden.
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind zusätzliche freiwillige Leistungen vorgesehen. Die rechtliche Möglichkeit, Leistungen der Beihilfe an
den Leistungsumfang der GKV anzugleichen, begründet keine Verpflichtung, bestehende Leistungen abzubauen. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der
GKV ersetzt deswegen keine eigenständige Bewertung der medizinischen Bedürfnisse und der finanziellen Folgen für die Beihilfeberechtigten.
Der DGB unterstützt das Ziel, die Beihilfebearbeitung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Verwaltungsvereinfachungen sollten jedoch die Beihilfeberechtigten
und die Verwaltung entlasten. Sie dürfen nicht darin bestehen, bisher beihilfefähige Aufwendungen auszuschließen und die Kosten auf die Betroffenen
zu verlagern.